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   BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50   

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BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50 (https://dejure.org/1951,335)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1951 - IV ZR 34/50 (https://dejure.org/1951,335)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1951 - IV ZR 34/50 (https://dejure.org/1951,335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 98
  • NJW 1951, 707
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50

    Ehescheidung bei Widerspruch

    Auszug aus BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV ZR 73/50 vom 22. Januar 1951 (BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50]) erwogen, daß das Wesen der Ehe durch ihre Zerrüttung rückblickend auf das Treuegelöbnis und die vorausgegangene Lebensgemeinschaft nicht unter allen Umständen völlig ausgelöscht wird, und daß eben daraus Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten ihre Rechtsfertigung finden können.
  • RG, 26.02.1941 - VIII 63/40

    Hat nach österreichischem Recht der Besteller eines Baues die Mängel des ihm

    Auszug aus BGH, 10.05.1951 - IV ZR 34/50
    Der Entschluß des Klägers, die langjährige Freundin zu heiraten, rechtfertigt entgegen früherer Rechtsprechung (RGZ 166, 167) die Scheidung nicht.
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 109/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofes kann in solchem Falle ein neues Scheidungsbegehren aus § 48 EheG nicht allein darauf gegründet werden, dass die Eheleute seit dem Abschluss des ersten Scheidungsprozesses weiterhin drei Jahre oder noch länger voneinander getrennt gelebt haben (OGHZ 1, 119 [124]; OGH JR 1950, 241; BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; a.A. RGZ 164, 249 [252]; 165, 125 [128]).

    Während das Schrifttum dieser Auffassung überwiegend beigetreten ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 616 Anm. I 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 616 Anm. 2 B; Zöller ZPO 7. Aufl. § 616 Anm. 1; Rosenberg Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 161 III 4; v. Godin JZ 1951, 641 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]), wird sie von Habscheid bekämpft (MDR 1953, 394 [395] und: Wiederholung der abgewiesenen Heimtrennungsklage, 71-75, vgl. auch 62-67).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats davon aus, dass eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht zu erfolgen hat, wenn der mit einer früheren Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Kläger neue rechtserhebliche Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorbringt (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; BGH LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3).

    Diese Auffassung hat im Schrifttum, wenn auch nicht durchweg, Zustimmung gefunden (Baumbach-Lauterbach § 616 Anm. 2 B; Zöller § 616 Anm. 1; Rosenberg § 161 III 4; a.A. Stein-Jonas-Schönke § 616 Anm. II 5; v. Godin JZ 1951, 641 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [642]; Habscheid MDR 1953, 394 [396]).

  • BGH, 23.04.1955 - IV ZR 192/54

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]; 4, 182 [184]; 8, 118 [122]; LM § 48 Abs. 1 EheG Nr. 3; FamRZ 1955, 98 [99, 100]).

    Das Berufungsgericht geht in dem vorliegenden Verfahren auch in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist, nicht schon deshalb anders als im Vorprozeß beurteilt werden darf, weil seit der damaligen Klagabweisung weitere drei Jahre vergangen sind, in denen die Parteien getrennt lebten (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100]; 4, 182 [183]; FamRZ 1955, 98 [99]).

    Der erkennende Senat hat zwar in einem Falle, in dem die seinerzeit aus § 55 EheG 1938 erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen und später aus § 48 EheG 1946 wiederholt worden war, die inzwischen eingetretene engere Verbindung des Klägers mit einer Frau, zu der er schon während des Vorprozesses in ehebrecherischen Beziehungen stand, nicht schlechthin als neue Tatsache im Sinne von § 616 ZPO ausgeschlossen (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [100, 102, 103]).

  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 33/51

    Wiederholung einer Heimtrennungsklage

    Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [99, 100] verwiesen werden, durch die der in OGHZ 1, 119 [126, 127] vertretene Standpunkt gebilligt worden ist.

    Werden neue Tatsachen nur zu dieser Frage vorgetragen, so widerspricht es dem Sinn des § 616 ZPO, auch die Teile des früheren Verfahrens neu aufzurollen, für die keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die - allein oder im Zusammenhang mit früher vorgebrachten Klaggründen - auf die Entscheidung jener Teile hätten Einfluss haben, können (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101]).

  • BGH, 04.10.1951 - IV ZR 48/50

    Rechtsmittel

    In der unbestrittenen Tatsache, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Ehescheidungsstreits wiederum ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren verflossen ist, kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1951 - IV ZR 34/50 BGHZ 2, 98 (100) = MDR 1951, 473, = NJW 1951, 707 - unter Billigung des hierzu vom OGHBZ - OGHZ 1, 119 (126, 127) eingenommenen Standpunktes entschieden hat, ein neuer, selbständiger Klagegrund nicht erblickt werden.

    Der Senat hat diese Frage, allerdings ohne abschliessend dazu Stellung zu nehmen, bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 26. April 1951 - IV ZR 34/50 - berührt und auf ihre Erörterung im Schrifttum und in der Rechtsprechung hingewiesen (OLG Freiburg in MDR 1948, 212; Krille in NJW 1947/48, 585; Hoffmann-Stephan § 48 Anm. 6 F letzter Absatz; von Codin, § 48 Anm. 1 D letzter Absatz).

  • BGH, 31.01.1952 - IV ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Daß ein rechtskräftig abgewiesener Ehescheidungskläger mit einem neuen Vorbringen lediglich zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erneute Prüfung der Schuldfrage, also der Zulässigkeit des Widerspruchs, nicht erreichen kann, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 2, 100 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; Urt vom 4.10.51 - IV ZR 48/50; u. Urt v. 13.12.51 - IV ZR 33/51).

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 10.5.1951 BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] grundsätzlich anerkannt.

  • BGH, 11.03.1959 - IV ZR 211/58

    Wiederholung der Heimtrennungsklage (§ 48 EheG)

    Ein neuer Sachverhalt in diesem Sinne ist nach feststehender Rechtsprechung nicht schon dann gegeben, wenn an neuen Umständen nur vorgetragen wird, daß die Heimtrennung weitere drei Jahre oder noch längere Zeit angedauert habe (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] = LM Nr. 1 zu § 48 Abs. 1 EheG; LM Nr. 8 zu § 616 ZPO).
  • BGH, 19.03.1953 - IV ZR 121/52

    Rechtsmittel

    Er will also nicht, dass in einem zweiten Verfahren Teile des ersten Verfahrens eine anderweitigen Beurteilung unterbreitet werden, ohne dass neue Tatsachen für diese Teile vorgetragen werden (vgl. BGHZ 2, 101 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] und 4, 189 sowie die Entscheidung des Senats IV ZR 117/52 vom 8. Januar 1953).
  • BGH, 08.05.1963 - IV ZR 173/62

    Rechtsmittel

    Der Umstand allein, daß die Parteien seit der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozeß weitere 3 Jahre voneinander getrennt gelebt haben, ist nach feststehender Rechtsprechung nicht geeignet, als neue Tatsache die Scheidungsklage aus § 48 EheG zu begründen (BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] = LM Nr. 1 zu EheG § 48 Abs. 1).
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 186/58

    Rechtsmittel

    Entscheidungen, auf die auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, mit näherer Begründung dargelegt (BGHZ 2, 98, 100, 102, 103 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]- LM Nr. 1 zu § 48 Abs. 1 EheG; LM Nr. 3 zu § 48 Abs. 1 EheG und Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 zu § 616 ZPO).
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 122/53

    Rechtsmittel

    Da das Gericht im Vorprozess bereits den Widerspruch für berechtigt erklärt hat und der Kläger sonst keine neuen Tatsachen, die im Vorprozess nicht bekannt waren, vorgetragen hat, kann es zweifelhaft sein, ob diese Frage nochmals einer gerichtlichen Entscheidung unterbreitet werden kann und ob die Tatsache, dass sich die dreijährige Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nunmehr vollendet hat, dazu ausreicht (vgl. die Entscheidung IV ZR 121/52, abgedruckt bei LM Nr. 6 zu § 616 ZPO sowie BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] [101], 4, 182 f [184] und 8, 118 f [123]).
  • BGH, 16.04.1953 - IV ZR 157/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1968 - IV ZR 598/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 1/51

    Rechtsmittel

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